Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 02.07.1997 – 2 StR 14/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

\ „Yiabn 2. Juli 1997 in der Strafsache

gegen

Johannes vw EEE Acaus SEE, seboren am EEE 12:7 ir N,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

der Bundeskasse am 2. Juli 1997 beschlossen:

Der Antrag des Rechtsanwalts Sp-

EN ir KR, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO zu gewähren, wird

zurückgewiesen.

Gründe§

Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten auf seinen Antrag vom 7. November 1995 zum Pflichtverteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 8. November 1995 bestellt worden. Der Senat hat nun über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324). Diese hat weder nach ihrer Zeitdauer noch nach der Schwere der zu erörternden rechtlichen Probleme das allgemeine Maß überschritten. Es besteht daher

kein Anlaß, die gesetzliche Gebühr zu erhöhen.

Jahnke Niemöller Bode Otten Rothfuß