Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 02.07.1997 – 2 StR 14/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 str 14/91 (2 stR 375/95) vom
\ „Yiabn 2. Juli 1997 in der Strafsache
gegen
Johannes vw EEE Acaus SEE, seboren am EEE 12:7 ir N,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
der Bundeskasse am 2. Juli 1997 beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts Sp-
EN ir KR, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO zu gewähren, wird
zurückgewiesen.
Gründe§
Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten auf seinen Antrag vom 7. November 1995 zum Pflichtverteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 8. November 1995 bestellt worden. Der Senat hat nun über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324). Diese hat weder nach ihrer Zeitdauer noch nach der Schwere der zu erörternden rechtlichen Probleme das allgemeine Maß überschritten. Es besteht daher
kein Anlaß, die gesetzliche Gebühr zu erhöhen.
Jahnke Niemöller Bode Otten Rothfuß