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BGH Beschluss vom 01.07.1997 – 1 StR 306/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 306/97 vom DZ m 7 PIK 1. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

Thomas Simon K HE 2.5 NE dor: geboren am MED 196: ,

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 1. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend gemäß

S 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB entnommen.

Es durfte deshalb rücksichtsloses Verhalten und lebensgefährdende Handlungen als Tatmodalitä-

ten, die über die Erfüllung dieses Tatbestandes hinausgehen, straferschwerend verwerten (BGH

GSSt 39, 100, 109). Dies gilt auch soweit hier teilweise Merkmale weiterer tateinheitlich vorliegender Tatumstände (SS 223a, 223 StGB) ver-

wertet wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Schäfer Maul

Wahl Landau

Brüning