Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 01.07.1997 – 1 StR 306/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 306/97 vom DZ m 7 PIK 1. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Thomas Simon K HE 2.5 NE dor: geboren am MED 196: ,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 1. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend gemäß
S 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB entnommen.
Es durfte deshalb rücksichtsloses Verhalten und lebensgefährdende Handlungen als Tatmodalitä-
ten, die über die Erfüllung dieses Tatbestandes hinausgehen, straferschwerend verwerten (BGH
GSSt 39, 100, 109). Dies gilt auch soweit hier teilweise Merkmale weiterer tateinheitlich vorliegender Tatumstände (SS 223a, 223 StGB) ver-
wertet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Schäfer Maul
Wahl Landau
Brüning