Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 01.07.1997 – 1 StR 244/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR _ 244/97
vom Ya 1. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Klaus SD zu: Ku Jenoren am E-EEE 1937 ir SC,
wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 1. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt uw
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Du: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte END
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Oktober 1996 wird ver-
worfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf umweltgefährdender Abfallbeseitigung und des unerlaubten Betreibens von Anlagen nach S 326 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und § 327 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 je StGB aF freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt
nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen war die Firma Werner SB GmbH & Co. KG zur Auffüllung einer Kiesgrube berechtigt und verpflichtet. Sie ließ viele Jahre Material anliefern. Von Juli 1991 bis April 1992 befanden sich darunter Absiebrückstände mit grundwassergefährdenden Schadstoffen. Der Mitangeklagte KB ist deshalb nach den SS 326, 327 StGB aF
(rechtskräftig) verurteilt worden.
Die Firma Erwin Ss Verwaltungs-GmbH hatte als Komplementärin der Kommanditgesellschaft formal zwei Gesellschafter und Geschäftsführer, nämlich den Angeklagten und dessen (inzwischen verstorbenen) Vater Erwin. Nach den Feststellungen "handelte es sich tatsächlich um ein Ein-Mann-Unternehmen. Sämtliche Entscheidungen in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht waren von dem ursprünglichen Firmengründer Erwin SW abhängig. Das Unternehmen war hierarchisch-autoritär auf ihn zugeschnitten. Er traf alle wesentlichen Entscheidungen. ... Der Angeklagte Klaus Sl demgegenüber war nur Geschäftsführer auf dem Papier, hatte, was geschäftsleitende Fragen anbelangte, innerbetrieblich weder Verantwortung noch Kompetenz zugewiesen erhalten, und war im übrigen lediglich für technische Fragen bis hin zur Aushilfe als Lkw-Fahrer zuständig. ... Der geschilderten Verantwortungsverteilung entsprechend“ entschied zunächst Erwin SEE selbst über die Anlieferungen des Verfüllmaterials. Ab 1. Mai 1988 wurde diese Aufgabe dem Mitangeklagten KB übertragen, der insoweit alle Verhandlungen und Entscheidungen im Auftrag des Erwin SGB selbständig verantwortlich zu treffen hatte. Nach außen trat er mit Billigung des Seniorchefs wie ein Geschäftsführer auf. Vergeblich versuchte der Angeklagte mit Hilfe eines Rechtsanwalts stärker zu Besprechungen hinzugezogen zu werden, um allgemein mehr Einfluß im Betrieb zu gewinnen. In diesem Zusammenhang schrieb der Vater des Angeklagten diesem im Juli 1989: „Meine Anweisung hinsichtlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Schuttentladung, Verfüllung und Rekultivierung ändere ich nicht, die bleibt bei Herrn KlPund ich bitte Dich, dies zu akzeptieren. ... Herr KW ist voll für sein Betätigungsfeld
verantwortlich.“
Der Angeklagte hatte keine Kenntnis von der Schadstoffbelastung des ab Juli 1991 angelieferten Füllmaterials, das rund 7 % des im Tatzeitraum insgesamt angelieferten Materials ausgemacht hat. Das Landgericht ist der Auffassung, er habe sich auf Grund seiner untergeordneten Stellung auch keine Kenntnis verschaffen können. Er sei dem Mitangeklagten Kg» gegenüber, der rechten Hand des Seniorchefs, nicht weisungsbefugt gewesen. Alle Vertragspartner und Behörden hätten nur mit Kg verhandelt. Eine Überwachung des Mitangeklagten KEEB sei dem Angeklagten schon mangels Fachkompetenz nicht möglich und zumutbar gewesen. Ein Tätigwerden als Mitgesellschafter wäre unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht allenfalls veranlaßt gewesen, wenn der Angeklagte als Mitgesellschafter Kenntnis vom Unterlassen der Aufsicht durch den anderen Ge-
schäftsführer gehabt hätte oder hätte haben können.
Der Freispruch des Angeklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, daß die Bestellung des Angeklagten als Geschäftsführer - auch neben seinem Vater - grundsätzlich eine Garantenstellung begründet. Auch eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH bleibt ohne Einfluß auf die Verantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt. Ob dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz auch über den Umfang der strafrechtlichen Pflichtenstellung entscheidet und in welchem Umfang die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers im allgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und Verantwortungsbereich anknüpft (vgl. BGHSt 37, 106, 123 £.), kann hier dahinstehen. Denn selbst ein objektiv pflichtwidriges
Unterlassen wäre nur dann vorwerfbar, wenn die verlangte
Handlung dem Garanten nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar war. Die Frage nach der Vorwerfbarkeit ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu entscheiden. Insoweit kann nicht allein an die
formale Stellung als Geschäftsführer angeknüpft werden (BGH NJW 1992, 122).
In diesem Sinne liegt fahrlässige Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen nicht vor. Der Mitangeklagte Kon hatte vom "eigentlichen" Geschäftsführer Erwin SC die Verantwortung für die Verhandlungen über die Anlieferung von Füllmaterial und deren Durchführung übertragen bekommen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß für den Angeklagten, der von allem ausgeschlossen war, weder fachlich noch tatsächlich die Möglichkeit bestand, insoweit den Mitangeklagten N ] zu überwachen. Er hätte andernfalls - mit sachverständiger Hilfe - jeden Vertrag und jede Anlieferung tatsächlich über Jahre überprüfen müssen. Das war praktisch undurchführbar und lag außerhalb seiner Zuständigkeit. Darüber hinaus hatte der Angeklagte auch keine Veranlassung, an der fachlichen Kompetenz und der ordnungsgemäßen Verhaltensweise seines Vaters und des von diesem beauftragten Angeklagten 0) zu zweifeln. Anhaltspunkte für etwaiges strafbares Verhalten dieser Perso=
nen hatte der Angeklagte über die gesamten Jahre nicht. Er kann für das Verhalten der zuständigen Personen in diesem
Falle deshalb strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden. Schäfer Maul Brüning
Wahl Boetticher