Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 26.06.1997 – 1 StR 212/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 212/97 vom
Memo
. Juni 1997 in der Strafsache gegen
Friedrich WED aus U Pu Jehoren am 1955 in ze (schweiz),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 1997 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten WW «ira das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. September 1996, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache . zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, gemeinsam mit zwei Mittätern eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu haben, und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des S$S 261 StPO Erfolg.
Der Angeklagte bestreitet seine Beteiligung an der Tat. Der Mitangeklagte Armin Mg entlastet ihn. Die Strafkammer stützt die Verurteilung jedoch in erster Linie auf die Angaben des Mitangeklagten Christoph FEED, der Angaben über einen vorher gemeinsam gefaßten Tatplan und die
gemeinschaftliche Durchführung der Tat gemacht hat.
Daran anschließend führt das Landgericht aus: "Auffällig ist auch das Verhalten des Angeklagten WB nach seiner Festnahme. Wäre er tatsächlich unschuldig gewesen, wäre zu erwarten gewesen, daß er sich sofort in entsprechender Weise erklärt und nicht erst nach zwei Monaten Untersuchungshaft eine dahingehende Einlassung vorbringt, zumal er bereits seit 04.08.1995 einen Verteidiger hatte." Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten einen Schluß zu dessen Nachteil gezogen hat. Solches. wäre unzulässig (BGHSt
38, 302, 305; BGH StV 1994, 413 m. w. N.).
Obwohl das Landgericht durch die Wortwahl ("auffällig war auch") zum Ausdruck bringen wollte, daß dieser Gesichtspunkt ergänzend zu dem Beweisergebnis herangezogen
und der Satz nur beiläufig erwähnt sein sollte, kann nicht
ausgeschlossen werden, daß diese Überlegungen zum Nachteil des Angeklagten in die Beweiwürdigung eingeflossen sind und
das Urteil darauf beruht. Schäfer Granderath Brüning
Wahl Boetticher