Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 3 StR 261/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

25. Juni 1997

in der Strafsache

gegen

Mehmet OB aus HE. seboren an EEE 1957 in ICE (Türkei),

wegen räuberischer Erpressung U.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Februar 1997 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren und

2. die Revision des Angeklagten gegen

das vorbezeichnete Urteil

werden auf seine Kosten als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält keinen Sachvortrag, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Angeklagten ausschließt. Der Angeklagte macht lediglich geltend, er habe gegenüber seinem früheren Verteidiger zum Ausdruck gebracht, er sei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden. Daß er den konkreten Auftrag erteilt hätte, Revision einzulegen, behauptet er nicht. Danach konnte der Angeklagte nicht ohne

weiteres davon ausgehen, der Verteidiger werde ein Rechts-

mittel selbständig einlegen. Der unzureichende Tatsachenvortrag hat die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge (vgl. BGHR StPO S 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 8).

Die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPo) ."

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Boetticher