Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 3 StR 259/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 259/97 vom
25. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Frank SGB aus vo: sehoren an EEE 1973 in ED (Nigeria),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 25. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung der Einziehung durch die Anordnung des Verfalls von
170 DM ersetzt wird, weil beim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern dem Verfall unterliegen; der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand, da die verhängte Freiheitsstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft als voll verbüßt gilt, so daß eine Strafaussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt (BGHSt 31, 25). Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
Miebach Boetticher