Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 3 StR 255/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 255/97 vom
25. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - ZU Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 25. Juni 1997 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1]. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1997 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer
Erpressung verurteilt ist. Gründe:
Im Schuldspruch und im Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist lediglich dahin
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richtig zu stellen, daß der Angeklagte nicht wegen "räuberischer Erpressung in einem schweren Fall", sondern wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Hingegen kann die von der Anfechtung nicht ausgeschlossene und daher auf die Sachrüge des Angeklagten revisionsrechtlicher Prüfung unterliegende Entscheidung des Landgerichts, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362), nicht bestehen bleiben, weil
die dafür maßgeblichen Erwägungen nicht frei von Widersprü-
chen sind.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 64 StGB mit der Begründung verneint, daß eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfGE 91, 1) nicht festzustellen sei, "da der Angeklagte wegen seiner ausgeprägten und langjährigen Suchterkrankung sein ganzes Leben lang süchtig bleiben wird und ein erhebliches Rückfallrisiko besteht". Diese Erwägungen sind indes nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den vorausgehenden Ausführungen zu einer Maßnahme nach § 35 BtMG, welche das Landgericht "zu gegebener Zeit ... für sinnvoll und angebracht" hält, der gegenüber aber die Maßregelanordnung nach § 64 StGB vorrangig ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 228; Lackner StGB 22. Aufl. S 64 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Die Strafkammer verweist nämlich insoweit darauf, daß der Angeklagte nunmehr erstmals bereit zu sein "scheine", sich ernsthaft mit seiner Drogenabhängigkeit auseinanderzusetzen; seit seiner Festnahme habe er sich um einen Therapieplatz bemüht und "scheine" für eine Entzugsbehandlung ausreichend motiviert. Bei einer solchen jedenfalls nicht ungünstigen Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit im Zusammenhang mit § 35 BtMG hätte sich das
Landgericht nicht damit begnügen dürfen, eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs im Rahmen einer Maßregel nach S§ 64 StGB lediglich mit dem Hinweis auf die ausgeprägte und langjährige Suchterkrankung des Angeklagten zu verneinen. Es hätte vielmehr näher darlegen müssen, wesS- halb die für S$S 35 BtMG aufgezeigten positiven Aspekte nicht auch für die Frage einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nach S 64 StGB gelten. Einer solchen klärenden Erörterung war das Landgericht angesichts der festgestellten Veränderungen in der Haltung des Angeklagten nicht schon deshalb enthoben, weil dieser, wie an anderer Stelle des Urteils mitgeteilt wird, während der früheren Haft aufgrund einer Verurteilung im Jahre 1985 zwei Therapieversuche abgebrochen hat. Da klarstellende Erläuterungen zu den unterschiedlich beurteilten Behandlungsmöglichkeiten nach § 35 BtMG und nach § 64 StGB fehlen, kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht der Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB einen zu engen Begriff der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs zugrunde gelegt hat. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus einem anderen Grund offensichtlich ausscheidet. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer tatrichter-
licher Prüfung. Von der deswegen veranlaßten Teilaufhebung
des Urteils bleibt neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht im Falle der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Boetticher