Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 2 StR 297/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Claume

25. Juni 1997

in der Strafsache

gegen

Jürgen C ED, ohne festen Wohnsitz, geboren u ED 1946 ir EEE zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

BP

2- 54

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 25. Juni 1997 gemäß S$S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO be-

schlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz vom 17. April 1997

wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 17. April 1997 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des S 345 Abs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende Eingabe des Angeklagten ist unbegründet, weil Revisionsamträge nicht gestellt und die Revision nicht begründet worden ist (SS 344 Abs. 1, 345 StPo).

Das Vorbringen des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auszulegen, bestand kein Anlaß, weil Gründe dafür

nicht ersichtlich sind und im übrigen die versäumte Hand-

lung auch nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Satz 2 StPO).

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß