Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 2 StR 279/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 279/97 vom
(laumz
25. Juni 1997 in der Strafsache gegen
Manfred Karl Heinz Hp aus AU seboren am ED
@§ 1254 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
r 23
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
25. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 5. Februar 1997
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt;
b) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (Tat 1) und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Das weitergehende Rechtsmittel wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPo.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Entführung muß entfallen, weil der Angeklagte diesen Tatbestand nicht verwirklicht hat. Er hat das Tatopfer weder gegen dessen Willen noch mit List, Drohung oder Gewalt entführt. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte bereits entschlossen war, Frau M. gewaltsam sexuell zu mißbrauchen, als er sie zum Mitfahren überredete. Vielmehr ist Frau M. freiwillig und in voller Kenntnis des Fahrtziels mit dem Angeklagten zu dem späteren Tatort gefahren. Erst dort hat sich der Angeklagte zu den Taten entschlossen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten
sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert.
Die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren kann nach dem teilweisen Wegfall des Schuldspruchs im Fall 1 nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Verwirklichung zweier Straftatbestände ausdrücklich straferschwerend ge-
wertet hat (UA S. 21).
Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.
Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß