Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.06.1997 – 4 StR 232/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 232/97 vom
19. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Vesilica CD, seboren am GE 1965 in
TED (Rumänien), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - v4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.
l. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zur Bemessung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1997.
2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht den im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 26. September 1995 notwendigen Härteausgleich nicht vorgenommen hat. Durch jenes Urteil wurde der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Einbeziehung dieser Strafe in die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe kam nur deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckung in jener Sache „durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft“ bereits erledigt war. Kann aber eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach S 55 StGB herangezogen werden, so ist nach ständiger Rechtsprechung die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen (BGHR StPO S 55 Abs. 1 Härteausgleich 1 m.w.N.). Dies hat das Landgericht nicht getan.
Der Senat kann hier den unterbliebenen Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen. Im Hinblick auf die vom Landgericht gewollte „nur behutsame Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten“ (UA 13) spricht nichts dafür, daß die Gesamtstrafe höher ausgefallen wäre, wenn die Strafe aus dem Urteil vom 26. September 1995 hätte einbezogen werden können. Dies rechtfertigt es, die Strafdauer der früheren Verurteilung von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug zu bringen (vgl. BGHR StPO § 354. Abs. 1 Strafausspruch 9). Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung des S$S 354 Abs. 1 StPO - mit Einverständnis des Generalbundesanwalts - die Gesamtfreiheitsstrafe nunmehr auf fünf Jahre und neun Monate fest. Der Ange-
klagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert.
Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels entspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten auch nur
teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen
(S 473 Abs. 4 StPO).
Meyer-Goßner Maatz Athing
Solin-Stojanovic Ernemann