Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 17.06.1997 – 4 StR 93/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Atlo BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 93/97 vom
17. Juni 1997 in der Strafsache gegen
Sadik Y I) aus HB, geboren am EEE : 57: in
I | (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 gemäß SS 44 ff., 154 Abs. 2, 349 Abs.
- 2 -
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Ange-
klagte.
. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.S. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
27. September 1996 dahin geändert, daß er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt ist.
vs
4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
5. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Senat stellt. das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die aufgrund der teilweisen Einstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch bereits deshalb keinen Einfluß, weil die Strafkammer für diese Tat keine Einzelstrafe festgesetzt hatte; im übrigen kann angesichts der Anzahl- und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung dieser Tat auf eine niedrigere Ge-
samtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann