Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 12.06.1997 – 4 StR 237/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 237/97 vom
12. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Fred-Michael K En aus BE, dort geboren am I) 1955, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
U
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 1996, soweit es ihn betrifft, im gesamten
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten der „Vvergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen in Tateinheit mit. sexueller Nötigung und Nötigung, der sexuellen Nötigung, der Beihilfe zur sexuellen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist, soweit sie den Schuldspruch angreift,unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch
nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht diese Entscheidung ohne genügende Klärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. S$S 46 Abs. 2 StGB) getroffen
hat.
Zur Person des Angeklagten teilt das Landgericht in
den Urteilsgründen lediglich folgendes mit:
„Der am@B.1955 geborene Angeklagte Kb ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im übrigen konnten zu seiner Person keine näheren Feststellungen getroffen werden, weil er Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert hat.“
Das genügt nicht. Für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270; BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463). Das Urteil muß’ in jedem Falle erkennen lassen, daß sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat. Von dieser Verpflichtung wird es nicht schon frei, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert (BGHR StPO S$S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1992, 463); denn dies schließt nicht aus, durch Ermittlungen in seinem persönlichen Umfeld (z.B. durch Vernehmung des Mitangeklagten LP oder durch Ver-
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nehmung früherer Hausmitbewohner oder Nachbarn des Ange-
klagten) Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.
Daß solche Erhebungen unterblieben sind, kann den Angeklagten in Anbetracht der verhängten hohen Strafen beschweren. Dies gilt um so mehr, als der 42 Jahre alte Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und die Straftaten un-
ter außergewöhnlichen Begleitumständen begangen hat.
Sowohl die Einzelstrafaussprüche als auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe bedürfen daher neuer Prüfung und Entscheidung.
Meyer-Goßner Niemöller Kuckein
Athing Ernemann