Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 3 StR 204/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

il. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

1. Rolf Theo C ED :=.: u seboren a \ 2. Michael B GE aus KR dort geboren am

GERD :><:.

wegen zu 1.: schweren Raubes u.a.

zu 2.: Unterschlagung

72 -2- u Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und Anhörung der Beschwerdeführer am

11. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3, Dezember 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrüge des Angeklagten CHE ist bereits unzulässig, weil der Inhalt des Schreibens des Strafkammervorsitzenden vom 28. Januar 1997 nicht mitgeteilt worden ist. Die Kenntnis dieses Schreibens wäre nötig gewesen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt geblieben ist (vgl. BGHSt 24, 170, 171).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

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