Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 3 StR 188/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1l. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

1. Andreas Mario D zu: Su dort geboren am EB ı >: 1,

2. Karl-Heinz Me aus FREE, genoren am GENE 196° in SREEEEEED.

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

FE / Ä Ä

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 11. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten DEE ist ungeachtet der Bedenken gegen eine „Regelwirkung“ von Betäubungsmittelgeschäften (vgl. BGHR StGB § 69 I Entziehung 6) wegen: des Tatumfangs hier im Er-

gebnis nicht zu beanstanden.

b) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde, und die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Mit der Beweiswürdigung

soll - unter Berücksichtigung der

Einlassung der Angeklagten - lediglich belegt werden, warum bestimmte bedeutende Umstände so festgestellt worden sind. Hierzu sind die Bekundungen der Zeugen, Urkunden o. ä. heranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist (BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 266).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Zschockelt Miebach

Winkler Pfister