Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 2 StR 191/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 191/97 vom
ax } 11. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
Ringo Sven örg < zu: cu, dort ge-
boren am m 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
Io
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß S§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten SC sesen das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. August
1996 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des General-
bundesanwalts an, der folgendes ausgeführt hat:
„Die Revision des Angeklagten SCENE ist wegen
wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß er das Urteil annehme. Nach dem Inhalt des Protokolls ist er, nachdem die Angeklagten Jürgen KW R. VE und Bernd Kauf Rechtsmittel verzichtet hatten, aufgestanden, hat seinen rechten Arm erhoben und erklärt: „ich auch“. Die in die Niederschrift aufgenommene Erklärung ist dem Angeklagten zwar nicht vorgelesen, von ihm demzufolge
auch nicht genehmigt worden. Das führt jedoch nicht zu ih-
rer Unwirksamkeit. Folge dieser Verfahrensweise ist vielmehr nur, daß dem Protokollvermerk über den Verzicht keine absolute Beweiskraft zukommt. Aus ihm ergibt sich allein ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte die in der Niederschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat. Auf diese Differenzierung in der Beweiskraft kann es hier aber nicht ankommen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger die Abgabe einer Erklärung mit dem aus dem Protokoll (nach dessen endgültiger Fassung) zu ersehenden Inhalt nicht in Abrede stellen. Festzuhalten ist des weiteren noch, daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag die Erklärung nicht aufgrund einer Aufforderung der Vorsitzenden oder aufgrund einer sonstigen Einwirkung abgegeben hat. Auch nach diesem (eigenen) Vorbringen könnte allenfalls von einer Einwirkung auf Mitangeklagte ausgegangen
werden.
Der vom Angeklagten SB erklärte Rechtsmittelverzicht war entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht unwirksam. Ein Rechtsmittelverzicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sein (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 7. Mai 1991 - 1 StR 181/91), wenn entweder dem Angeklagten vom Gericht eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, öhne daß ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGHSt 19, 101, 104), oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit dem Verteidiger, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (BGHSt 18, 257, 260; vgl. auch BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Dem Angeklagten war,
wie bereits dargelegt, ein Verzicht weder abverlangt noch
nahe gelegt worden. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst des weiteren aber auch nichts dafür zu ersehen, daß dem Angeklagten eine vorherige Rücksprache verweigert worden wäre. Eine solche Bitte war erkennbar von keinem Beteiligten geäußert worden. Sie war ausweislich des Vortrags auf S. 3 der Revisionseinlegungsschrift wohl auch nicht erforderlich gewesen, weil dem Angeklagten jedenfalls aus der kurz zuvor mit seinem Verteidiger geführten Unterredung die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts schon bekannt war, er also jedenfalls das Wissen, das erforderlich ist, um eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, bereits hatte. Schließlich steht der Wirksamkeit des Verzichts auch nicht die von der Verteidigung angeführte Persönlichkeitsstörung entgegen. Der Verzicht auf Rechtsmittel setzt Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden, also nicht etwa Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts voraus. An der Verhandlungsfähigkeit konnten und können Zweifel jedoch auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Revisionsschrift nicht bestehen. War der Verzicht aber wirksam erklärt, dann bleibt die Erklärung für den Angeklagten verbindlich. Sie kann insbesondere nicht wegen Irrtums angefochten werden. Daß der Angeklagte ihre Abgabe nachträglich bereut hat, vermag
an ihrer Wirksamkeit erst recht nichts zu ändern.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.“ Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß