Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 10.06.1997 – 5 StR 269/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 269/97 m
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10.Juni 1997 in der Strafsache gegen
Jon S EEE» geboren am EEE 1962 in ip (Rumänien) ,
wegen schweren Bandendiebstahls -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Da keine entsprechenden Einwände erhoben worden sind, geht der Senat davon aus, daß das Landgericht an nachträglicher Gesamtstrafbildung aus Gründen gehindert war, wie sie in BCHSt 23, 98, 99 sowie BGHR StGB $S 55 Abs. 1 Satz 1 Anwen-Gungspflicht 2 bezeichnet sind.
Mithin wird die Nichtanwendung des S 55 StGB einer unerläßlichen nachträglichen Gesamtstrafbildung wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Zwickau gemäß S 460 StPo nicht entgegenstehen, in deren Rahmen auch über die Anrechnung in Österreich erlittener Auslieferungshaft (UA S. 3) zu befinden sein wird.
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