Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 10.06.1997 – 5 StR 259/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. Juni 1997 in der Strafsache gegen

Gerd Pu zu: AU, geboren am EEE 1950 in u,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1997 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. Dezember 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Mit Beschluß vom 1. August 1996 - 5 StR 252/96 - hatte der Senat die Verurteilung des Angeklagten im Schuldspruch abgeändert und den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auf jene aufgehobenen Feststellungen hat das Landgericht "hinsichtlich des Werdeganges des Angeklagten" in dem die Straffestsetzung betreffenden neuen Urteil Bezug genommen (UA S. 6). Das war unzulässig (BGHSt 24, 274; st. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. S 354 Rän. 46 m.w.N.); die Bezugnahme muß folglich als nicht geschrieben gelten. Danach ist dem angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lediglich zu entnehmen, daß er unbestraft und geistig gesund ist. Derart lückenhafte

Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen vermag das Revisionsgericht jedenfalls als Grundlage einer so hohen Bestrafung wie hier (Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten) nicht hinzunehmen. Das lediglich die Straffestsetzung betreffende angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung.

y. Der neue Tatrichter wird zu den persönlichen Feststellungen eigene Feststellungen zu treffen und in seinem Urteil niederzulegen haben. Nähere Ausführungen zu dem nach Maßgabe der ersten Revisionsentscheidung des Senats rechtskräftigen Schuldspruch sind hingegen nicht veranlaßt. Der Senat weist darauf hin, daß die bisherige Begründung für eine strafschärfende Bewertung der Motivation des Angeklagten (UA S. 11) im Blick auf S 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich ist.

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