Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 01.08.1996 – 5 StR 252/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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HR
5 _ StR 252/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. August 1996 in der Strafsache gegen
. Gerd Po aus A. geboren am EEE 1950 in x.
wegen Vergewaltigung uU. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. November 1995 nach $S 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte schuldig ist
aa)
bb)
cc)
dä)
des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (S 148 Abs. 1 StGB-DDR) in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (§ 152 Abs. 1 StGB-DDR) in acht Fällen,
des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in 52 Fällen,
des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen,
des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen so-
wie
ATF
ee) des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach Ss 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des zwischen Februar 1990 und Mai 1995 verübten sexuellen Mißbrauchs seiner bei Beginn der Tatserie neunjährigen leiblichen Tochter für schuldig befunden, hat ihn im einzelnen wegen Vergewaltigung in 62 Fällen und wegen sexueller Nötigung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit weiteren Sexualvergehen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Schuldsprüche wegen sexueller Gewaltverbrechen und damit zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, bleibt im übrigen indes ohne Erfolg.
Die, wenngleich knappe, Beweiswürdigung der Strafkammer, die den bestreitenden Angeklagten maßgeblich aufgrund der Angaben des Tatopfers überführt, welche es im Einklang mit einem psychologischen Sachverständigen für glaubhaft erachtet, genügt insgesamt noch den sachlichrechtlichen Anforderungen. Auch die Feststellungen zur Anzahl der Fälle und zu ihrer zeitlichen Einordnung erweisen sich bei der gegebenen Notwendigkeit der Auswertung von Angaben einer ersichtlich einfach strukturierten Zeugin zu weitgehend stereotyp abgelaufenen Serientaten unter gebührender Anwendung des Zweifelssatzes als ausreichend (vgl. zur Methodik nur BGHR StPO 5 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 6 und 7). Der Teilfreispruch bezieht sich neben den im Urteil ausdrücklich erwähnten fünf Fällen (UA S. 14) ersichtlich auch auf die nicht festgestellten, aber von der Anklage erfaßten weiteren 14 Fälle des Mißbrauchs ohne Beischlaf
(UA S. 10).
Das Urteil kann indes hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen der Nötigungsmittel im Sinne von SS 177, 178 StGB keinen Bestand haben. Die Feststellung serienmäßigen gewaltsamen Mißbrauchs ohne Individualisierung der Einzelfälle ist noch weit problematischer als bei nicht derart qualifiziertem Serienmißbrauch (vgl. nur
BGHR StGB S$S 178 Abs. 1 Gewalt 5;
BGH NStZ 1996, 349), wenngleich nicht generell unmöglich. Hier fehlt es, abgesehen von den beiden ersten Fällen der Serie, an jeglicher Individualisierung des eingesetzten, ohnehin am unteren Rande des tatbestandlich Ausreichenden liegenden Nöti-
AAF
gungsmittels. Dessen Einsatz wird durch die Feststellungen zur Gesamtdauer der Serie und zu den Begleitumständen, daß das Opfer häufig Geldgeschenke nach den Taten entgegennahm und zumindest bei den nicht unter S 173 StGB fallenden Taten selbst aktiv werden mußte, weiter in Zweifel gezogen. Insbesondere hat der Tatrichter nicht einmal für die beiden Initialfälle ausreichende Feststellungen zur Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für den Einsatz von Gewalt im Sinne des
§ 121 StGB-DDR - entsprechend S 177 StGB - getroffen. Daß die jeweils nur festgestellte Gewalthandlung (UA S. 4) aus der Sicht des Angeklagten bewußt auch zur Brechung erkannten Widerstandes des Opfers eingesetzt wurde, versteht sich hier ohne weitere Erörterung nicht von selbst.
Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung - wie sie in Fällen der vorliegenden Art aus besonders gewichtigen Gründen des Opferschutzes ohnehin tunlichst zu vermeiden ist - in einem der Fälle zur hinreichenden Feststellung von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung führen könnte; bereits die Anklage hatte solches nicht zugrundegelegt. Der Schuldspruch ist daher auf die durchweg rechtsfehlerfrei erkannten Sexualvergehen zu beschränken: Acht Fälle des Beischlafs vor dem
3. Oktober 1990 (Urteilsformel la aa;
Art. 315a Abs. 1 Satz 3 EGStGB läßt auch die Vergehen nach § 152 StGB-DDR hier sämtlich unverjährt), 54 entsprechende Fälle danach, und zwar 52 bis zum 14. Geburtstag des Opfers (bb), zwei weitere danach (dd), sowie zehn Fälle des sexuellen Mißbrauchs ohne Beischlaf, und zwar sieben bis zum
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14. Geburtstag des Opfers (cc), drei danach (ee). Die Schuldspruchänderung zieht schon im Blick auf die veränderten Strafrahmen die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und der - bereits nach dem bisherigen weiterreichenden Schuldspruch gegen den nicht vorbestraften Angeklagten hohen - Gesamtstrafen nach sich. Der neue Tatrichter wird die Grundsätze von BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12
- denen indes bereits das angefochtene Urteil hinreichend Rechnung getragen hatte - zu beachten ha-
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