Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 10.06.1997 – 1 StR 224/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

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10. Juni 1997

in der Strafsache gegen

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wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwaltp:us ED

als Verteidiger,

Rechtsanwältin W:au:s GEEEEEED

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 1996 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fal-

len der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen beging er beide Taten (zuerst im Wald, sodann in seiner Wohnung) am frühen Morgen des 30. April 1996 gegenüber Edita N ( , der Nebenklägerin, die er am vorangegangenen Abend in der KB Innenstadt kennengelernt hatte. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme minder schwerer Fälle i. S. v. $S 177 Abs. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-

mittel ist unbegründet.

Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist

seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,

den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das gilt auch für die Entscheidung, ob ein Fall als minder schwer anzusehen ist oder nicht. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält.

Ein solcher Rechtsfehler ist von der Revision nicht aufge-

deckt worden:

Die Strafkammer hat festgestellt, in beiden Fällen habe der Angeklagte den Geschlechtsverkehr (jeweils dreimal) ungeschützt bis zum Samenerguß vollzogen. Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann strafschärfend berücksichtigt werden (BGHSt 37, 153). Daß das Gericht diesen Umstand bei der Strafzumessung aus dem Blick verloren hat, ist um so weniger zu besorgen, als „die überdurchschnittliche Intensität der beiden sexuellen Übergriffe“ erschwerend ins Gewicht

gefallen ist.

Der Tatrichter braucht auch nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 24, 268). Das ist hier geschehen. Was die zweite Tat angeht, war die Strafkammer nicht gehalten, ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten zu werten, daß er die Geschädigte durch die Lüge, er werde ihr von da aus ein Taxi rufen, dazu bewog, ihn wieder in seine Wohnung zu begleiten. Dies geschah nämlich „ohne den Gedanken an er-

neute sexuelle Kontakte“ (UA S. 21). Entgegen der Meinung

der Revision erfüllte das Verhalten des Angeklagten nicht den Tatbestand einer Entführung i. S. v. § 237 StGB. Die Feststellungen ergeben nicht, daß er bei der gemeinsamen Rückkehr in die Wohnung mit dem Vorsatz handelte, die Ge-

schädigte in eine hilflose Lage zu bringen.

Im Rahmen der für jede der Taten vorgenommenen Gesamtschau hat die Strafkammer den schwerwiegenden Bewährungsbruch des einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht übersehen. Sie durfte jedoch den im Urteil aufgeführten Milde-

rungsgründen erhebliches Gewicht beimessen.

Daß die Strafkammer die ausländerrechtlichen Besonderheiten unangemessen stark zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte (vgl. BGH NStZ 1997, 77), ist den Ur-

teilsgründen nicht zu entnehmen. Schäfer Granderath Brüning

Wahl Boetticher