Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 04.06.1997 – 3 StR 157/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 157/97 vom
4. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Sultan Cennet Kg aus SEE, seboren an EEE 196. in PD VE (Türkei),
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. Juni 1996 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte in den Fällen 6 bis 8 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist, sowie b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
vom 8. April 1997 ausgeführt:
„In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die angefochtene Entscheidung lediglich in den Fällen 6. bis 8. der Urteilsgründe die Angeklagte beschwerende Mängel auf. Diese ergeben sich daraus, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen offenbleibt, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Überweisungen nicht jeweils erst nach der Vollendung derjenigen Betäubungsmittelgeschäfte erfolgt sind, durch welche die (überwiesenen) Gelder erlangt worden waren. Es läßt sich nämlich den Urteilsgründen nicht entnehmen, was mit den der Angeklagten zur Last gelegten Geldtransfers bezweckt war und ob diese überhaupt noch etwas mit dem Heroinumsatz zu tun hatten, aus dem die weitergeleiteten Beträge stammten. Wenn schon die Übermittlung von Rauschgifterlösen an ‘Hintermänner, mögen diese auch, als Lieferanten der Letztverkäufer, ihrerseits Ansprüche gegen diese haben’, nicht ohne weiteres unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt (vgl. BGH NStZ 1992, 495), dann muß das erst recht gelten, wenn über eine Einbindung des Überweisungsempfängers in den Händlerring, der die Rauschgifttransaktionen betreibt, gar nichts be-
kannt ist.
so verhält es sich (bisher) hier. Adressaten der Überweisungsaufträge waren - im Fall 6 - Cafer EB (UA Ss. 19), bei dem ausweislich von UA S. 11 nicht geklärt ist, ob er ‘in die Heroingeschäfte verwickelt’ war, sowie - im Fall 7 - Turgut AB (UA S- 19) und - im Fall 8 - Abdullah
CB (UA S. 20), zu deren Person sich im Urteil kein weiteres Wort findet. Nach den Urteilsgründen spricht manches dafür, daß auch die beiden letzteren mit dem Heroinvertrieb - wenigstens unwiderlegt - möglicherweise nicht befaßt waren; insbesondere deutet darauf der Umstand hin, daß Cafer EEE, bei dem, wie erwähnt, eine Beziehung zum Rauschgifthandel nicht feststeht, nicht allein im Fall 6 (in dem ihm selbst das Geld zugegangen ist), sondern auch in den Fällen 7 und 8 in die Geldübermittlungen einbezogen war (vgl. die auf UA S. 34 und 35 wiedergegebenen Telefonate). Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf den Sachvortrag zu F. der Revisionsbegründungsschrift hinzuweisen, aus dem hervorgeht, daß das Landgericht einen Antrag auf Zeugenvernehmung von Turgut A nit der Begründung abgelehnt hat,
- die Kammer nehme zugunsten der Beschwerdeführerin an, daß App ‘die 5.500,- DM, die ihm überwiesen wurden, an die Newrozzeitung, so wie die Angeklagte
es erwartet hatte, weitergeleitet hat’, und
- es könne die Beschwerdeführerin nicht entlasten und sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß zo mit Drogen nichts zu tun gehabt hat und daß er die Gelder, die er erhielt und an die Zeitung weiterlei-
tete, nicht für Drogengelder hielt.’
Diese Ausführungen belegen eindeutig, die Berechtigung der obigen Darlegungen über die Unzulänglichkeit der Urteilsfeststellungen, die eine Folge davon ist, daß der Tatrichter - zu Unrecht - eine Verurteilung wegen Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch
dann glaubte annehmen zu können, wenn Rauschgifterlöse Personen überlassen werden, die von der wahren Herkunft des Geldes nichts wissen und es bestimmungsgemäß für Projekte verwenden, die mit Betäubungsmittelumsatz nicht das gering-
ste zu tun haben.
Die demnach gebotene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entzieht den in den Fällen 6. bis 8. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und damit auch der Gesamt-
strafe die Grundlage.
Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die Angeklagte nicht im Sinne der bisherigen Verurteilung überführt werden kann, so wäre zu prüfen, ob andere Straftatbestände eingreifen. In Betracht kommen Begünstigung nach § 257 StGB und eventuell Strafvereitelung nach $S 258 StGB (BGH NStZ 1992, 495, 496) ..“
Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erge-
ben. Kutzer Zschockelt Miebach
Winkler Herr RiBGH Pfister ist verhindert zu unterschreiben, weil er zur Zeit dem 5. Strafsenat in Berlin zugewiesen ist.
Kutzer