Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 04.06.1997 – 3 StR 156/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 156/97 vom 4. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Halil EEE aus SCENE, seboren am GEB 1:55 in SEE Bezirk ED (Türkei),
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
.
Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und Anhörung des Beschwerdeführers am
4. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten EB WW “ird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. Mai 1996 dahin geändert, daß in Nr. 1 der Urteilsformel die Worte „zwanzig“ und „siebzehn“ durch die Worte „neunzehn“ und
„sechzehn“ ersetzt werden. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. April 1997 zutreffend ausgeführt hat, bilden die unter III. B. 2. und 3. der Urteilsgründe als selbständige Taten abgeurteilten Fälle nach der bisherigen Rechtsprechung eine einheitliche Tat. Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der Einzelstrafe für den Fall 3. erfordert nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, da das Landgericht die diesem Fall zugrundeliegenden, schließlich gescheiterten Verkaufsbemühungen hinsichtlich der Restheroinmenge bei der Beurteilung des
Gesamtschuldumfangs berücksichtigen durfte und ersichtlich
bei der Bemessung der Einsatzstrafe im Fall 2 nur die tatsächlich verkaufte Teilmenge zugrundegelegt hatte. Angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von acht Jahren und einer Summe der bestehenbleibenden übrigen Freiheitsstrafen von 41 Jahren ist auszuschließen, daß die Strafkammer auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte,
wenn sie für den Fall 3 keine Strafe festgesetzt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten EB ergeben.
Kutzer Zschockelt Miebach Winkler Herr RiBGH Pfister ist verhindert zu unterschreiben, weil er zur Zeit dem 5. Strafsenat in Berlin zugewiesen ist. Kutzer