Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 04.06.1997 – 2 StR 243/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Dr
BUNDESGERICHTSHOF'
BESCHLUSS§
2 StR 243/97 vom
Ulame
4. Juni 1997 in der Strafsache gegen Friedrich August zZ EB zus CB seboren am CD 12:33 in CE, zur Zeit in Untersu-
chungshaft,
wegen Vergewaltigung
SM
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 4. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom
6. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat die lange, von dem Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer bei der Bemessung der Ge-. samtstrafe berücksichtigt. Daß sie für das Ausmaß der Herabsetzung der Gesamtstrafe keinen rechnerisch bestimmbaren Maßstab ausgeworfen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß die exakte Angabe der insoweit vorgenommenen Strafmilderung zu einer niedrigeren Ge-
samtstrafe geführt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke Theune Detter
Bode Otten