Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 28.05.1997 – 3 StR 166/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil§
vom
28. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
Norbert Wilhelm R EEE aus KB dort geboren am EEE. «:o.
wegen Vergewaltigung u.a.
De Zu
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung
vom 28. Mai 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof zschockelt
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,
winkler,
Pfister,
Landau
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juli 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung unter Finbeziehung einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es ist dabei jeweils von minder schweren Fällen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ausgegangen. Hiergegen wendet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom
Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 5 und
6, jeweils m.w.Nachw.).
Diese gebotene Gesamtbetrachtung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es beschränkt sich zur Begründung der Annahme jeweils minder schwerer Fälle auf die Umstände, daß die Geschädigte mit dem Angeklagten zunächst in einer Liebesbeziehung gelebt und diesem auch nach deren Ende das Übernachten im gemeinsamen Bett gestattet hatte, daß sie dabei selbst nur mit einem Slip bekleidet war und selbstbefriedigende Handlungen des Angeklagten in ihrer Anwesenheit duldete, und daß sie sonst mit ihm recht freizügig zusammenlebte (UA S. 42 £.). Die den Angeklagten belastenden, von der Kammer zahlreich festgestellten Aspekte werden hingegen nicht erwogen: Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Bewährung für eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Bei den kurz hintereinander begangenen Taten steigerte er jeweils das Ausmaß der der Geschädigten abverlangten sexuellen Handlungen. Bei der zweiten Tat schlug er die Geschädigte derart, daß sie aus
der Nase blutete und ein blauverfärbtes Auge bekam. Durch
%
diese Körperverletzung (vgl. BGH, Urt. vom 30. August 1994 - 1 StR 271/94 bei Miebach NStZ 1995, 224) zwang er sie nicht nur zum Geschlechtsverkehr und zum Mundverkehr, sondern veranlaßte sie auch, ihre Faust in seinen Enddarm einzuführen. Zudem mußte die Geschädigte mitwirken, diese sie besonders erniedrigende Handlung auf Lichtbildern festzuhalten. Bei der dritten Tat nötigte der Angeklagte die Geschädigte erneut zu einer „Analdehnung“, führte seinerseits gewaltsam seinen Finger in ihren After ein und zwang sie, sich in den Mund urinieren zu lassen, worauf sich die Geschädigte übergeben mußte; sodann erzwang der Angeklagte noch den Geschlechtsverkehr. Bei der letzten Tat führte der Angeklagte, nachdem der Versuch der Vergewaltigung mangels Erektion gescheitert war, gewaltsam mehrere Finger in die Scheide der Geschädigten ein, verursachte dabei eine blutende Verletzung und zwang die Geschädigte sodann, seine
blutigen Finger in den Mund zu nehmen.
Da die Strafkammer die den Angeklagten belastenden Umstände nicht in die gebotene Gesamtbetrachtung einbezogen
hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Unabhängig davon erweist sich auch die konkrete Strafzumessung, bei der die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten lediglich würdigt, dessen Handlungen hätten „nicht ‘normalen’ Sexualpraktiken“ entsprochen, im Ergebnis als rechtsfehlerhaft. Die verhängte Strafe kann angesichts des
Schuldumfangs nicht mehr als gerechter Schuldausgleich an-
gesehen werden.
Zschockelt Miebach winkler
Pfister Landau