Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.05.1997 – 5 StR 66/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. Mai 1997 in der Strafsache gegen
Bernd willi Horst AED seborener He. Geboren am GEN 195: in SEM,
wegen Beihilfe zur Wertzeichenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach sS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Wertzeichenfälschung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang des Beschlußausspruchs Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer ausdrücklich vom Strafrahmen des § 148 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die zwingende Milderung nach
S 27 Abs. 2 Satz 2, S 49 Abs. 1 StGB zu beachten. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht völlig ausschließen kann, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung der genannten Vorschrift zu einer anderen Strafe gelangt wäre.
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