Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.05.1997 – 5 StR 194/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 194/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen
Jason Rhys EEE aus row. geboren am ED 1971 in EB (Croßpritannien) ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997 beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch, soweit die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten betroffen ist, geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist weiter schuldig
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, ‚in einem Fall in Tateinheit mit ver- ‚suchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung,
des unerlaubten Handteltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung,
des versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einzelstrafen in den Fällen 3, 4, 8 und 14 und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten betroffen sind.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die weitergehende Revision ist unbegründet,
Der Generalbundesanwalt hat zur Aufhebung ausgeführt:
z Fr
"1. a) Das Landgericht vertritt die Auffassung, 'daß 500 Ecstasy-Tabletten mittlerer Qualität in jedem Fall eine nicht geringe Menge darstellen' (UA S. 21, 22). Das ist rechtsirrig. 'Eine ... Festlegung des Grenzwerts nach der Menge der Tabletten (Pillen/Kapseln) ... erscheint für die Amphetaminderivate MDMA, MDA und MDE zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die unterschiedlichen wirkstoffkombinationen und die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten lassen die dafür notwendige ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten wird, bisher nicht zu' (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996
=- 3 StR 220/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt 42, 255 bestimmt). Da die Strafkammer auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Ecstasy-Tabletten getroffen hat, können die Schuldsprüche aus S§ 29a Abs. 1 BtMG in den. Fällen II 3, 4, 8 und 14
(UA S. 7, 9, 11) insoweit keinen Bestand haben, als sie sich auf Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Ecstasy-Tabletten beziehen. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen, weil von einer neuen Verhandlung keine zusätzlichen, dem Angeklagten nachteiligen Erkenntnisse zu erwarten sind.
b) Im Fall II 14 (UA S. 11, 23) ging es um das Eintreiben von Schulden (vgl. Senat in StV 1996, 662, 663) "aus vorangegangenen Rauschgiftgeschäften mit unbekannten Drogen'. Danach ist nicht auszuschließen, daß es sich dabei um Ecstasy-Tabletten handelte, es gilt deshalb das zu a) Ausgeführte entsprechend.
2. Die beantragte Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 3, 4, 8 und 14. Zwar sind die vom Landgericht jeweils festgesetzten Einzelstrafen durchaus maßvoll; doch läßt sich nicht sicher ausschließen, daß sie von der Anwendung des S 29a BtMG zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.
Damit ist der zweiten Gesamtstrafe die Grundlage entzogen."
ur 7
Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an. Der neue Tatrichter wird auch S 64 StGB zu erwägen haben.
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