Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 15.05.1997 – 5 StR 166/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 166/97 (alt: 5 StR 168/95)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen

Christa Irene KB sevorene Baus 2 geboren am EEE 193: in SED.

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Als unbegründet verworfen wird ferner ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Der Senat nimmt die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hin, wenngleich angesichts der jeweils rechtsfehlerfrei bestimmten Höhe der

drei Einzelstrafen und im Blick auf den Umstand, daß gegen die Angeklagte ursprünglich wegen

elf Fällen der Rechtsbeugung - zwar rechtsfehlerhaft begründet, von der Staatsanwaltschaft aber unbeanstandet - eine gleich hohe Strafe ergangen war, die Verhängung einer etwas niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe näher gelegen hätte. Im Blick darauf sieht der Senat aber Anlaß zu dem vorsorglichen Hinweis, daß eine etwaige weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen ähnlicher Taten auch in Anwendung des S 55 StGB die Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe nicht nahelegen würde (vgl. Tröndle, StGB 48. Auflage § 55 Rdn. 5; BGH NJW 1973, 63).

EN N \

27

Über die Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbe-

schluß (siehe dazu Seite 5 £f. der Revisionsbegründungsschrift: S 56b Abs. 1 Satz 2 StGB) hat zu- _ nächst die Strafkammer nach S 306 Abs. 2 StPO, bei Nichtabhilfe sodann das Kammergericht zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393).

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