Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.05.1997 – 2 StR 97/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Diebaden vom
14. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
Ahmet C EEE zus VEREEEEEER, geboren am
GE 1955 in EB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Nm ” os ,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
14. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und däs sichergestellte Tatmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht erörtert wurde.
Der Angeklagte stach mit dem Messer jeweils zweimal auf die beiden Tatopfer ein. Diese wurden lebensgefährlich verletzt, bemerkten ihre Verletzungen zunächst aber nicht. Erst als sie in die Gaststätte (zurück) gingen, wurden sie durch das austretende Blut auf ihre Verwundungen aufmerksam (UA S. 5). Bei diesem Sachverhalt hätte das Landgericht er-
Örtern müssen, was den Angeklagten veranlaßt hatte, nicht weiter auf seine Kontrahenten einzustechen und welche Vorstellungen er nach den Stichen von deren Wirkung hatte. Wurde er nämlich nicht durch äußere Umstände oder unwiderstehliche innere Hemmungen daran gehindert, weiterzustechen, und ging er davon aus, daß seine Opfer die Stiche überleben würden, so wäre er in beiden Fällen freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten und könnte nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11, 14, 17; Versuch, beendeter 10).
Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags kommen, so wird er zu beachten haben, daß gefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen versuchten Tötungsdelikt zurücktritt (BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 5).
Jähnke Theune Bode Otten Rothfuß