Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 5 StR 225/97

5. Strafsenat

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5 _ StR 225/97

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen

Birgit WED seborene u au: FEREB-

geboren am EEE 1953 in rap.

wegen Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung unterblieben ist, b) im Maßregelausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Das

Rechtsmittel führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der nicht begründeten Nichtaussetzung der Vollstreckung der Strafe und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

Der Tatrichter erörtert nicht, ob bei der Angeklagten, die aufgrund schwerer Debilität in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, wirksame therapeutische Maßnahmen in Betracht kommen, die gegebenenfalls im Rahmen einer nach

SS 1896 ff. BGB zu begründenden Betreuung zu gewährleisten wären, naheliegend insbesondere im Rahmen eines Aufenthalts in einer betreuten Einrichtung. Es liegt nicht fern, daß für diesen Fall ungeachtet des Zustandes der Angeklagten eine Rückfallgefahr beseitigt oder maßgeblich verringert werden könnte. Dann käme, ohne daß die Vorstrafe der Angeklagten und ihr Bewährungsbruch dem entgegenstünden, eine - mit Weisungen (S 56c StGB) zu verbindende - Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Betracht. Dies bedurfte bei der festgestellten Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten aus sachrechtlichen Gründen der Prüfung und Erörterung.

Für den Fall möglicher geeigneter Weisungen wäre naheliegend auch die Vollstreckung der - für sich nicht rechtsfehlerhaft angeordneten - Maßregel nach S 67b StGB auszusetzen. Da im Blick auf die Taten der Angeklagten nicht einmal ausgeschlossen ist, daß durch solche Weisungen sogar ihre Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB gänzlich zu verneinen sein könnte, hebt der Senat den Maßregelausspruch insgesamt auf. Damit obliegt die Gestal-

tung der Rechtsfolgen maßgeblich der umfassenden Prüfung durch den neuen Tatrichter. Dieser wird die neue Hauptverhandlung im Benehmen mit dem wiederum zu hörenden Sachverständigen und der Anstalt, in der die Angeklagte einstweilig untergebracht ist, hierfür gezielt vorzubereiten haben.

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