Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 5 StR 192/97

5. Strafsenat

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5_StR 192/97

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen

Igor TOD zus DREH, geboren am EEE 1965 in s@lllBiKroatien) ,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Auch wenn im ersten Fall der Urteilsgründe ein Versuch der Vergewaltigung (und nicht Vollendung) vorliegen sollte, ist der Angeklagte auch bei Berücksichtigung von

BGHSt 39, 244 (dazu Laufhütte in LK ı1. Aufl. S 177 Rdn. 16) nicht zurückgetreten.

Laufhütte Harms Häger Basdorf Nack