Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 5 StR 171/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen
Abderrahim H EEE zu: ve. geboren am EED1971 in ME (Algerien) ,
wegen schweren Raubes u. a.
um
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 1996 wird nach S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Rügen wegen angeblicher Abwesenheit des Dolmetschers Dr. SEIEN bei Verlesung der Anklage und Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache um bloße Protokollrügen handelt. Der Auffassung des Generalbundesanwalts, jener Dolmetscher sei von Anfang an anwesend gewesen, sind die Verteidigerinnen nicht entgegengetreten (§ 349 Abs. 3 StPO). Abgesehen davon hat sich der Senat auch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, insbesondere den darin enthaltenen Zeitangaben, davon überzeugt, daß der Dolmetscher - entgegen der Niederschrift über den Verfahrensablauf, die so ersichtlich infolge der Verwendung eines Formulars erfolgte - jedenfalls vor Anklageverlesung und Angeklagtenvernehmung hinzugezogen wurde. Im übrigen
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hat die anwesende Verteidigerin der (nunmehr mit der Revision als unzulänglich beanstandeten) Übermittlung des Verfahrensinhalts an den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht widersprochen.
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