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BGH Beschluss vom 05.05.1997 – 4 StR 173/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IM

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_173/97

vom

5. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

Hendryk NED aus ma, dort geboren am GEB ::::.

wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion

u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Oktober 1996

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist;

b) in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, die ohne behördliche Genehmigung erworben wurde, und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß das Verbrechen nach S§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 a Kriegswaffenkontrollgesetz und die versuchte Nötigung im Verhältnis der Tateinheit stehen. Denn der Angeklagte hat, indem er den Sicherungssplint der mitgeführten Handgranate entfernte und dem Gastwirt OD drohte, diese in seine Gaststätte zu werfen, durch ein- und dieselbe Handlung sowohl die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt als auch versucht, den Gastwirt OD zu nötigen. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Landgerichts, hierzu stünden die im Anschluß daran tateinheitlich. begangenen Delikte des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit. Diese Delikte werden

vielmehr durch das Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit der versuchten Nötigung zur Tateinheit verbunden. Zutreffend hat das Landgericht die Tathandlung, die die Straftatbestände des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der gefährlichen Körperverletzung erfüllt, darin gesehen, daß der Angeklagte die entsicherte Handgranate im weiteren Verlauf des Tatgeschehens in einer Seitenstraße in der Weise ablegte, daß er sie zwischen zwei Mülleimern einklemmte, so daß sie, wie wenige Stunden später geschehen, bei Berührung herunterfallen und explodieren konnte. Da der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Handgranate auch bei Begehung dieser Delikte ausübte, stehen auch sie in Tateinheit zu dem Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, das demgemäß diese Delikte und die versuchte Nötigung zur Tateinheit verklammert. Dem steht nicht entgegen, daß das vorsätzliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schwerer wiegt als die anderen Delikte (vgl.

BGHSt 31, 29, 31).

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Die wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verhängte Geldstrafe kann dagegen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß sich die rechtsfehlerhafte Beurtei-

a)

En zi

lung des Konkurrenzverhältnisses der übrigen Delikte auf ih-

re Bemessung ausgewirkt hat.

Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner

Athing Ernemann