Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 30.04.1997 – 5 StR 177/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. April 1997 . in der Strafsache gegen

oswald HB au CE. geboren am EB 1927 in ru.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. Oktober

1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in neunzehn Fällen, davon viermal in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat indes zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.

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Der bislang in geordneten Verhältnissen lebende, unbestrafte Angeklagte hat die Taten im Alter von 68 Jahren zum Nachteil seiner. Enkeltochter begangen. Die Frage seiner Schuldfähigkeit bleibt im angefochtenen Urteil gänzlich unerörtert. Das beanstandet der Generalbundesanwalt zutreffend:

In Fällen der vorliegenden Art ist die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge altersbedingter psychischer Veränderungen im Sinne des S 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist, zu prüfen und im Urteil zu erörtern. Wenn solches gänzlich unterblieben ist, so unterliegt das Urteil grundsätzlich im Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen der Aufhebung (st. Rspr., vgl. BGH StV 1995, 633 m.w.N.).

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