Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 29.04.1997 – 5 StR 455/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 455/96 f2]

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. April 1997 in der Strafsache gegen

. Ecevit T aus Hui. geboren am 1975 in VD (Türkei). geboren am 1974 in VE (Türkei). geboren am 1964 in VD (Türkei), a, geboren am 1966 in EEE (Türkei). geboren am 1967 in VE (Türkei). . Muhettin T aus , geboren am 1942 in VD (Türkei).

wegen Totschlags u.a.

Der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

29. April 1997 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Ecevit TB. Osman TOP, Sinarı TEW, Eyyvüp TEE. Mahmut TB und Muhettin TEE gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20, Dezember 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten Sinan TE. Eyyüp TB. Mahmut TEE und Muhettin TED haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägern Yassuf CB. Fehremez CB. Apdurrahman Ep und Ibrahim DEEP entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Angeklagten Sinan TED. Eyyür Tg und Mahmut TEE haben die durch ihr Rechtsmittel den Nebenklägern Celal GEW und Fadile EB entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Ecevit TB und Osman TEE die durch ihre Rechtsmittel erwachsenen Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (S 74 JGG). Diese Angeklagten haben die durch ihr Rechtsmittel den Nebenklägern Celal CB. Yusuf CB

Fehremez CB. Ibranim DEE. Anpdurrahman EB und Fadile Ei entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Laufhütte Harms Häger Basdor£f Nack