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BGH Beschluss vom 28.04.1997 – 5 StR 629/96

5. Strafsenat

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5 StR 629/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. April 1997 in der Strafsache

gegen

Abdullan CD zus HD. geboren am EB 1973 in BED (Türkei).

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Abdullah CB wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Mai 1996 nach S 349 Abs. 4 StPo

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 3 bis 6 der Anklage verurteilt worden ist,

b) aufgehoben, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 10 und 14 der Anklage verurteilt worden ist; die diesbezüglichen Feststellungen werden insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten vorgeworfen wird, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben; die übrigen Feststellungen zu diesen Fällen bleiben aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Abdullah WW wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geriner Menge in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge einen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Der Senat verweist auf sein heutiges Urteil in gleicher Sache gegen die Mitangeklagten Ali WEB und Musa cp. Der dort bezeichnete Verfahrensfehler führt auch hier zur Teilaufhebung des Urteils. Soweit der Senat in seinem heutigen Urteil im Zusammenhang der Sachrüge auf die Angaben der Belastungszeugen zu den Fällen 9 und 16 der Anklage abstellt, gilt hier Entsprechendes für die Angaben der Belastungszeugin zu Fall 10 der Anklage.

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