Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 24.04.1997 – 4 StR 662/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 - - BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 StR_662/96
vom
24. April 1997 in der Strafsache
gegen
1. Hüseyin nf aus SEND \ GE, geboren am EEEEB1961 in FEMEEEE (Türkei),
2. Abdullan x ED zus SEE, geboren am GE 1970 in sg (Türkei),
wegen Landfriedensbruchs u.a.
EI DI
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per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 8 in der Verhandlung,
Staatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus EEE und — |
als Verteidiger,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I w ! Gr .
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Juli 1996 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Ngp wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten Fo wesen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen
hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihrer gegen dieses Urteil zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin hat die Revision wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624). Sie ist der Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der verhängten Strafen (§ 56 Abs. 3
StcB).
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen beteiligten sich die Angeklagten im März 1994 an einer Protestaktion kurdischer Landsleute, die zur völligen Blockierung des Verkehrs auf der Bundesautobahn A 45 für die Dauer von mindestens 45 Minuten führte. Der Angeklagte und drei seiner Landsleute stellten ihre Kraftfahrzeuge mitten auf der Lemptalbrücke ab, so daß den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ‘jegliche Durchfahrtmöglichkeit versperrt wurde. Der Fahrer eines Schwertransporters, der schwere Eisenträger geladen hatte, mußte sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 80 km/h stark abbremsen, um nicht aufzufahren. Es bildete sich eine Fahrzeugschlange, in der auch der Angeklagte Now sein Fahrzeug abstellte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloß er sich, seine Landsleute dabei zu unterstützen, den Verkehr auf der Autobahn völlig lahmzulegen. Er ging zu der vor dem Schwertransporter stehenden Gruppe von Männern, Frauen und Kindern, um den Fahrer des Schwertransporters endgültig an einer Weiterfahrt zu hindern. Als sich im Verlauf der Auseinandersetzungen mit dem Fahrer des Transporters einer der Blockierer selbst mit Benzin übergoß, einigten sich die Angeklagten, sich ebenfalls mit Benzin zu übergießen. Der Angeklagte N übergoß den Angeklagten Kg @B und dann sich selbst mit Benzin, "wobei zumindest der Angeklagte 00] und weitere umherstehende Personen zeitweise Feuerzeuge in die Luft hielten, um auf diese Weise die Möglichkeit der Entzündung für den Fall anzudeuten, daß die Polizei einzugreifen beabsichtigte." Als der Fahrer eines Möbeltransporters versuchte, über den Seitenstreifen an
den die Fahrbahn blockierenden Fahrzeugen vorbeizufahren, übergossen sich die Angeklagten wiederum mit Benzin. Der Angeklagte KEEEEp schwang den Kanister so, daß Benzin in Richtung der Polizeibeamten spritzte und Anorak und Diensthose eines der Beamten teilweise durchtränkt wurden. Dies
führte zu einer starken Reizung der Augen des Beamten und zu
anhaltenden Kopfschmerzen.
2. Die Aussetzung der Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung hält
rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat nach einer umfassenden Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei für beide Angeklagte eine günstige Sozialprognose gestellt und hinsichtlich des Angeklagten K®& WEB das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB insbesondere deswegen bejaht, weil in seiner mit erheblicher Eigengefährdung verbundenen Tat die Einschätzung der Ausweglosigkeit der Lage seiner Landsleute als Motivation für sein eigenes strafbares Verhalten deutlich werde.
b) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen, im Anschluß an seine Erwägungen zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1
und 2 StGB ausgeführt:
"während aus den vorstehenden Gesichtspunkten etwaige in der Person des Angeklagten liegende Gründe, die beispielsweise in einer besonderen verbrecherischen Intensität oder einer ausgesprochenen hartnäckigen rechtsbrecherischen Einstellung zu sehen sein könnten, die Versagung der Strafaussetzung im konkreten Fall nicht
gebieten, besteht dafür auch unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen der Tat auf die Bevölkerung kein unabweisbares Bedürfnis. Trotz der gewollten Öffentlichkeitswirkung, welche die Angeklagten mit der Blockade der Autobahn verfolgten, wird das Vertrauen in die Rechtsordnung und die Verbindlichkeit der geltenden Regeln durch die Strafaussetzung nicht gefährdet oder gar erschüttert. Zumindest die erlittene Untersuchungshaft als unmittelbar der Straftat folgende einschneidende Reaktion des Staates erscheint geeignet, ausreichend eine an die nunmehr gewährte Strafaussetzung anknüpfenden Einstellung von Teilen der Bevölkerung entgegenzuwirken, bei politisch motivierten Straftaten werde der Bestand der Rechtsordnung von den Strafverfolgungsbehörden nicht mit dem gebotenen Ernst verteidigt."
Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den.
Strafaussetzung zur Bewährung kann vielmehr nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15). Generalpräventive Erwägungen dürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit auszuschließen, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Erforderlich ist vielmehr stets eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB S 56 Abs. 3 Verteidigung 5, 6 und 16).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Land- - gerichts zu § 56 Abs. 3 StGB gerecht. Sie knüpfen ersichtlich an die bei der Bemessung der Freiheitsstrafen und der Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB vorgenommene Würdigung von Tat und Täter an und belegen, daß das Landgericht auch die in diesem Zusammenhang zu Lasten der Angeklagten gewerteten Umstände in die für die Entscheidung nach S§ 56 Abs. 3 StGB gebotene Abwägung einbezogen hat. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafen hat es zu Lasten beider Angeklagter die Gefährdung ihrer Landsleute, der "ihren Dienst versehenden Polizeibeamten" und der Sachwerte im Bereich der Brücke durch das Ausgießen von Benzin sowie zu Lasten des Angeklagten FEED dessen besondere Aggressivität und die Gefährdung von Kindern durch die Tat berücksichtigt. Diesen einer Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise entgegenstehenden Umständen, hat das Landgericht aber eine Vielzahl von für die Angeklagten sprechenden Gründen gegenübergestellt, u.a.: das Fehlen von Vorstrafen, das Teilgeständnis des Angeklagten FB und das Geständnis des Angeklagten Nggw, die besondere Situation in der Gruppe der demonstrierenden kurdischen Volksangehörigen, die von den Angeklagten für das kurdische Volk als ausweglos empfundene Lage in der Türkei und den Umstand, daß sich die Angeklagten durch Übergießen mit Benzin in erster Linie selbst
gefährdet haben.
Angesichts dieser umfassenden Würdigung auch der Art der Tat, ihrer Ausführung und Auswirkungen bedurfte es einer nochmaligen Erörterung dieser Umstände nicht. Vielmehr reicht es aus, daß das Landgericht unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Strafzumessung vorgenommenen Gesamtwürdigungen
von Tat und Täter die für die Gewährung der Strafaussetzung wesentlichen Gesichtspunkte genannt und deutlich gemacht hat, daß es der von den Angeklagten in dieser Sache in der Zeit vom 23. März 1994 (KB) bzw. 27. April 1994 (ng aM >is zum 21. Oktober 1994 erlittenen Untersuchungshaft entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht der Zweck der Untersuchungshaft, die Verfahrenssicherung, dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (BGHR § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.; BGH NStZ 1991, 581).
Soweit die Beschwerdeführerin eine andere Wertung der für die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB maßgeblichen Umstände anstrebt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Ergebnis der rechtsfehlerfreien Würdigung
des Tatrichters hat der Senat hinzunehmen (vgl. BGH wistra 1994, 193).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Meyer-Goßner