Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 24.04.1997 – 4 StR 269/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

24. April 1997 in der Strafsache

gegen

Sleiman E1laus EEMEB, geboren arı EHHEEEEEES 1960 in Pl (Libanon),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1997 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten vom 1. Februar 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Nachholung

des rechtlichen Gehörs werden verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung seines Pkw’s angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 18. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem Schreiben vom 1. Februar 1997, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 23. April 1997, begehrt der Angeklagte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Er trägt vor, er habe kein rechtliches Gehör erhalten, da ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor der Entscheidung des Se-

nats nicht übersandt worden sei.

Die beantragte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ kommt nicht in Betracht. Durch den Beschluß des Senats vom 18. Juni 1996 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs nach Eintritt der Rechtskraft der Sachent-

> Ds WW

scheidung nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102). Im übrigen handelt es sich bei der Äußerungsfrist des $S 349

Abs. 3 Satz 2 StPO auch nicht um eine Frist im Sinne des

Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten, der die Revision eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet hatte, zugestellt worden. Damit ist dem Gebot des rechtlichen Gehörs genügt, eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO S 33 a Satz 1 Anhörung 1 m.w.N.). Daß der Verteidiger keine weitere, ausführlichere Revisionsbegründung eingereicht hatte,

berührt das Recht

des Angeklagten auf rechtliches Gehör nicht, zumal der Senat auf die allgemeine Sachrüge hin eine umfassende materi-

ell-rechtliche Prüfung des Urteils vorgenommen hat.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner