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BGH Beschluss vom 24.04.1997 – 1 StR 103/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_103/97

24. April 1997

in der Strafsache

gegen

Christine S GEB aus CB geboren am EEE :°5: ir <aED.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 1996, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und Bandendiebstahls in

zwei Fällen verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrer-

laubnis.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Bandendiebstahls in zwei Fällen und Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren

Neuerteilung bestimmt.

Mittäter der Angeklagten bei allen Diebstahlstaten war nach den Urteilsfeststellungen Reiner FEED. Er wurde durch das angefochtene Urteil deshalb und wegen eines von ihm allein begangenen Einbruchsdiebstahls abgeurteilt. Da er bereits rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist und die vorliegend verhängten Strafen hiermit gesamtstrafenfähig sind, verblieb es im Ergebnis bei der gegen ihn verhängten

lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe.

Revision gegen dieses Urteil hat Fromke nicht einge-

legt.

Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung wegen der Diebstahlstaten mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung insoweit rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

1. Die Angeklagte hat eingeräumt, bei drei der Taten (z. N. Autohaus Glaser am 30./31. Juli 1992, z. N. Comet-Markt am 15./16. August 1992 und z. N. Fa. Theiss am

29./30. Januar 1993) beteiligt gewesen zu sein. Sie gibt an, sie habe "aus Angst vor FW ihn entsprechend seinen jeweiligen Aufforderungen zu den Tatorten gefahren. Entgegen den Urteilsfeststellungen sei sie nicht mit im Inneren des CEEED-Marktes gewesen. An allen anderen Diebstahlstaten sei

sie nicht beteiligt gewesen.

2. Die Strafkammer sieht die Angeklagte dagegen insgesamt aufgrund der glaubhaften Angaben FEB als überführt an. Sie führt in diesem Zusammenhang an, FB habe "kein Motiv, die Mitangeklagte zu Unrecht zu belasten".

Diese - mögliche und daher für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstandende - Erwägung wird den Besonderheiten des Falles jedoch nicht gerecht.

Die Urteilsgründe ergeben, daß gegenwärtig gegen die Angeklagte und FEB wegen des Verdachts der Ermordung eines Herrn CD "als Hauptverdächtige" ermittelt wird. Wie die Strafkammer aufgrund der Vernehmung des ermittlungsführenden Kriminalbeamten festgestellt hat, belasten sich die beiden Angeklagten in jenem Fall gegenseitig. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen in jenem Fall könne "ein Schluß ... daß nur FD - .. auf CE eingeschlagen habe, nicht hingegen die ... Angeklagte SW, nicht mit Sicherheit gezogen werden".

Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat, dem als Revisionsgericht eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, jedenfalls nicht ausschließen, daß die Angeklagte FE in jenem Ermittlungsverfahren wegen Mordes zu Unrecht

belastet. Daß dies aber ein Motiv für FB sein kann, die Angeklagte hinsichtlich der Diebstahlstaten zu Unrecht zu belasten, ist offenkundig. Ebenso erscheint es aber auch umgekehrt möglich, daß FEElBdie Angeklagte wegen des Mordes zu Unrecht belastet. Dies könnte die Möglichkeit nahelegen,

daß er die Angeklagte auch im vorliegenden Fall zu Unrecht

belastet.

Zwar wäre die Strafkammer aus Rechtsgründen nicht gehindert, gleichwohl die Überzeugung zu gewinnen, daß die belastenden Angaben FEB hinsichtlich der Diebstahlstaten glaubhaft sind. Sie hätte sich dann aber erkennbar mit den genannten Gesichtspunkten auseinandersetzen müssen und sich nicht, wie geschehen, auf die Feststellung beschränken dürfen, FORD habe kein Motiv für eine Falschbelastung der Angeklagten und auch aus den Feststellungen zum Stand der Ermittlungen wegen des Mordes z. N. CEEEEEEEEB hätten sich "keine für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten FB nachteiligen Schlüsse ergeben".

3. Der aufgezeigte Mangel führt nicht nur dazu, daß die Schuldsprüche hinsichtlich der Diebstahlstaten aufzuheben sind, hinsichtlich derer die Angeklagte jede Tatbeteiligung bestreitet. Aufzuheben sind auch die Schuldsprüche hinsichtlich der Taten, hinsichtlich derer die Angeklagte in gewissem Umfang ihre Tatbeteiligung einräumt. Hinsichtlich der Tat z. N. CHB-Markt ergibt sich dies schon daraus, daß die Angeklagte aufgrund der Angaben FEED wegen einer wesentlich intensiveren Form der Tatbeteiligung schuldig gesprochen ist. Aber auch die Schuldsprüche in den beiden anderen Fällen, in denen die Strafkammer entsprechend der insoweit

übereinstimmenden Angaben FEED und der Angeklagten davon ausgeht, daß die Angeklagte FEW nur zum Tatort gefahren hat und im Pkw auf ihn gewartet hat, können nicht bestehen

bleiben, da in diesen Fällen jedenfalls die Feststellung, den Taten habe - wie allen anderen Diebstahlstaten - eine Bandenabrede zugrundegelegen, auf den Angaben FEED peruht.

Mit den Schuldsprüchen wegen der Diebstahlstaten waren zugleich die hierwegen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben, ebenso die Entziehung der Fahrerlaubnis, da diese wegen der Diebstahlstaten ausgespro-

chen wurde.

Da hinsichtlich der Diebstahlstaten bereits die Sachrüge Erfolg hat, können die hierauf bezogenen Verfahrensrügen

auf sich beruhen.

4. Unberührt von alledem bleibt der Schuldspruch wegen Meineids. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen nicht auf Angaben FEW. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.

Auch die hierwegen verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann bestehen bleiben, da sie von den

aufgezeigten Mängeln nicht berührt und auch sonst rechtsfeh-

lerfrei festgesetzt ist.

Schäfer Granderath

Boetticher

Wahl

Landau