Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 23.04.1997 – 3 StR 49/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 StR_49/97

vom

23. April 1997 in der Strafsache

gegen

Enrico M 2 aus LG, geboren am EEE 1976 in EEE,

wegen Mordes

£ Den

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht im als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

ee Il

als Verteidiger, .

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Sep-

tember 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen

Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten oder zu dessen Nachteil (§ 301 StPO) ergeben. Mit ihren Angriffen gegen die rechtsfehlerfreien und wohlerwogenen Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht durchdringen.

Kutzer zschockelt Rissing-van Saan

Miebach Pfister