Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.04.1997 – 2 StR 172/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
23. April 1997
in der Strafsache
gegen
Sinn DEE zus SEE, geboren ar Gum
1956 in CE Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten DB wird
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft,
a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstra-
fen für die Taten 1 bis 3 sowie b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-
teilt
und 800 DM für verfallen erklärt. Die mit der Sachrü-
ge begründete Revision hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren für die Fälle 1 bis 3 (Tatzeiten: 11. und 19. Juni 1996 sowie etwa eine Woche danach) haben keinen Bestand. Ihre Begründung weist einen Wertungsfehler auf, der sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung dieser Strafen ausgewirkt haben kann. Bei der gemeinsamen Begründung aller vier Einzelstrafen führt die Strafkammer aus, zu Lasten des Angeklagten seien die jeweiligen Mengen des gehandelten Heroinhydrochloridanteils im Verhältnis zum Grenzwert zur "nicht geringen Menge" dieses Wirkstoffs zu werten. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrug der Wirkstoffanteil des vom Angeklagten gehandelten Heroingemischs 2,8 g im Fall 1 und jeweils 6 g in den Fällen 2 und 3. Der Crenzwert, ab dem bei Heroinhydrochlorid eine nicht geringe Menge gegeben ist, beträgt 1,5 g (BGHSt 32, 162). Diese Menge ist im Fall 1 aber nur wenig und in den Fällen 2 und 3 jedenfalls nicht sehr erheblich überschritten. Die Strafzumessungserwägung des Landgerichts läßt besorgen, daß es das Maß der Grenzwertüberschreitung in den Fällen 1 bis 3 verkannt und sich vornehmlich an der hohen Wirkstoffmenge von 160 g im Fall 4 orientiert hat. Dies kann sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der drei Einzelstrafen ausgewirkt haben. Die Bemessung der Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Fall 4 wird von dem Wertungsfehler dagegen nicht berührt.
Die Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben, weil sie durch die Aufhebung der drei Einzelstrafen ihre Grundlage verliert. Die Feststellungen bleiben jeweils aufrechterhal-
ten.
Jähnke Theune Niemöller Bode Otten