Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 15.04.1997 – 1 StR 48/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

nzuen

vom

15. April 1997 .in der Strafsache

gegen

Andreas S ED aus TEE, geboren am EEE 1970 in vom,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Oktober 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, er habe das Geschäft nach dem "Platzen" am Freitag drei Tage später erneut in Gang gebracht und das Rauschgift per Pkw zum vereinbarten Übergabeort gebracht.

Gegen diese Strafschärfungsgründe bestehen durchgreifende Bedenken. Nach den Feststellungen war das Geschäft am Freitag, dem 19. April 1996 nicht gescheitert, sondern wur-

de, weil die Mitangeklagte das Geld noch nicht zusammengebracht hatte, auf den 22. April 1996 vertagt; daß diese Vertagung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, die der Angeklagte ausgeräumt hätte, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Transport des Rauschgifts zum Übergabeort diente der Ausführung des geplanten Betäubungsmittelgeschäfts; ein gesteigerter Schuldvorwurf läßt sich daraus, auch im Verhältnis zur Mittäterin, nicht entnehmen.

Da das Landgericht im übrigen nur Zumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten anstellt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Rechsfolgenausspruch auf den aufgezeig-

ten Mängeln beruht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

Schäfer Ulsamer Maul Wahl Boetticher