Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.03.1997 – 1 StR 647/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 647/95 _ . re u / vom

25. März 1997

in der Strafsache

gegen

Josef Anton K CD aus , geboren am ED 1950 in <SEEEEEEEED,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 1997 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 3. Februar 1997

wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 1995 mit Beschluß vom 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und eine dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluß vom 5. Dezember 1996 zurückgewiesen.

Die nunmehr vorliegende weitere Gegenvorstellung des Angeklagten gibt keinen Anlaß, die genannten Entscheidungen nochmals zu überprüfen, zumal der Senat zu der vom Antragsteller erneut aufgeworfenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschluß vom 5. Dezember 1996 aus-

führlich Stellung genommen hat. Weitere Eingaben des Angeklagten in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr

bescheiden.

Schäfer Ulsamer Granderath

Brüning Boetticher