Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 5 StR 584/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR 584/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen
Thomas L ED „aus SCHE. geboren am EEE 1961 in raw.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19, März 1997 beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom 11. März 1997 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Durch Senatsbeschluß vom 18. Februar 1997 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Angeklagte hat beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar gegen die Versäumung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach $S 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
Die nach der Entscheidung beim Revisionsgericht eingegangene Stellungnahme hätte im übrigen nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt: Der Senat hat bereits bei der Entscheidung über die Revision von Amts wegen das Vor-
liegen der Prozeßvoraussetzungen geprüft und - wie das Landgericht (vgl. UA S. 16) - bejaht.
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