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BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 5 StR 15/97

5. Strafsenat

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5_ StR 15/97

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen

Jutta Luise Lenchen 5 ÜE zus SEE. geboren amlB 1935 in «BB.

‘ wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1997 beschlossen:

1, Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1996 wird

a)

das Verfahren gemäß 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagten ein Betrug zum Nachteil I@@im Fall Leg zur Last gelegt wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen;

das Urteil nach S 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Angeklagte wegen Betruges (in einem Fall) und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.

Die weitergehende Revision wird nach

s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte gekürzt. Die Hälfte der zugehörigen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.

4, Der Bewährungsbeschluß des Landgerichts Ber-

lin vom 21. Juni 1996 ist gegenstandslos.

Gründe§

Nach Verfahrenseinstellung gemäß § 5 154 Abs. 2 StPO und Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten mußte der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden. Gemäß 5 354 Abs. 1 StPO bildet der Senat aus den verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr Freiheitsstrafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, die geringstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat.

Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache des Tatgerichts.

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