Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 3 StR 93/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR_93/97

vom 19. März 1997

in der Strafsache gegen

Michael 2 EEE zu: MER seroren an EEE 1973 in ACER,

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 1996 wird

als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe§

Die zu Protokoll der Rechtsamtragsstelle erklärte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der in der Hauptverhandlung am 2. Dezember 1996 nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHR StPO $S 302 I 2 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.Nachw.); der Angeklagte ist an diese Erklärung gebunden.

Blauth Miebach

Kutzer Winkler Boetticher