Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 19.03.1997 – 2 StR 619/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Vorm

vom

19. März 1997 in der Strafsache

gegen

Dieter Fon aus DEE Jeboren am EEE 1950 in 2

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

3_ u6

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Mai 1996

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu

tragen. Von Rechts wegen Gründe: I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. September 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

II.

Der Strafausspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die Bemessung der Gesamtstrafe weisen Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr., z. B. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 3).

Einen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Der Tatrichter muß nicht alle denkbaren Strafschärfungsgründe darlegen. Er braucht im Urteil nur die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Revisionsrechtlich zu beanstanden ist auch nicht, daß sich die Einzelstrafen entweder an der unteren Strafrahmengrenze bewegen oder die Mindeststrafe verhängt wurde. Ein offensichtlich grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe ist allein deswegen nicht gegeben. Der gesetzliche Strafrahmen erfaßt sowohl die denkbar leichtesten als auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet aber nicht, daß

die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe (BGH NStZ 1984, 410). Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimißt, daß ihm die niedrige Strafe dennoch angemessen erscheint. Dem Tatrichter steht ein Beurteilungsrahmen zu, der einer exakten Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320). Die hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde, be-

wegen sich aber noch in diesem Rahmen.

Das gilt im Ergebnis auch für die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat sie, obwohl sie sich der hier gegebenen unteren Grenze nähert, durch die Bezugnahme auf die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen, die besondere Hervorhebung der finanziellen Situation des Angeklagten und seiner Ehefrau sowie den Hinweis auf seine gewichtige Aufklärungs-

hilfe ausreichend begründet.

Jähnke Theune Niemöller

Detter Bode