Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 18.03.1997 – 1 StR 34/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR_34/97
Los oo f vom
18. März 1997
in der Strafsache
gegen
Ramazzan AU aus DEE (Türkei), geboren am EEE 1975 in Co / TEE (Türkei),
wegen Angriffs auf den Luftverkehr u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1997 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Oktober 1996 wird als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
. Die vom Angeklagten fristgemäß eingelegte Revision ist unzulässig, weil er zuvor wirksam auf Rechtsmittel verzich-
tet hat.
Nach der Urteilsverkündung hat sich der Angeklagte mit seinen Verteidigern in Anwesenheit eines Dolmetschers mindestens 15 Minuten lang beraten und sodann erklärt: "Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel und Rechtsmittelbelehrung.“ Die vom Angeklagten vorgebrachte Behauptung, er sei zu diesem Verzicht durch seine Verteidiger genötigt worden, ist durch deren Erklärung widerlegt, die Verzichtserklärung war somit wirksam. Ein wirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.).
Schäfer Maul Granderath Brüning Boetticher