Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.03.1997 – 3 StR 30/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR_30/97
vom
7. März 1997
in der Strafsache
gegen
Jaroslaw M I] aus WERE Polen) ‚ dort geboren am ED 1946,
wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. März 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. September 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt ist. Im ‘übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts dazu, weshalb der Angeklagte sich wegen der Art und Weise seiner Festnahme nicht auf ein Verfahrenshindernis berufen kann, verweist der Senat auf das Gesetz vom 3. Februar 1994 zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBl 1994 II, S. 265 ff.). Die Rüge, das Landgericht habe den in Polen in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen Adam SCHE rechtsfehlerhaft als unerreichbar behandelt, ist unzulässig, weil die Revision die maßgebliche Stellung des auskunftgebenden polnischen Polizeibeamten Wi in dem in dieser Sache zwischen Deutschland und Polen abgewickelten Rechtshilfever-
kehr verschweigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler