Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.03.1997 – 1 StR 790/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 790/96 LI LAK Wengen vom
6. März 1997
in der Strafsache
gegen
Bekim CD aus HE, geboren am ED 1970
in KGB (ehemaliges Jugoslawien),
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. März 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 11. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verneinung von § 213 StGB ist schon deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte, der die auf psychischer Labilität beruhende Neigung seiner Ehefrau zu Überreaktionen kannte, wußte, daß
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diese von seinem Ehebruch erfahren hatte und er damit rechnete, daß sie darauf sehr heftig reagieren würde (vgl. BGH NJW 1987, 3143, 3144).
Schäfer Ulsamer Maul
wahl Landau