Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 05.03.1997 – 3 StR 18/97

3. Strafsenat

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37 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR_18/97

vom 5. März 1997

in der Strafsache

gegen

Gerd ı ME zus He dort geboren am GER

1969,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 5. März 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen fünf Taten handelt es sich nicht um eine unzulässige willkürliche Schätzung von Straftaten. Vielmehr hat das Landgericht, nach dem Beweisergebnis naheliegend, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte von Mai 1994 bis Ende Januar 1995 öfter, jedenfalls mindestens fünfmal, Schmuggelfahrten durchgeführt und die großen Mengen eingeschmuggelten Haschischs auch gewinnbringend veräußert hat. Bei den überzeugenden Zeugenbekundungen zum regelmäßigen Tatablauf war es nicht erforderlich, jede einzelne Straftat mit individuel-

len Tatumständen näher zu konkretisieren.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Kutzer zschockelt Rissing-van Saan

Miebach Winkler

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