Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.02.1997 – 1 StR 54/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Februar 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub fehlerfrei erörtert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter auch bei Handlungen, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit generell geeignet sind, tödliche Verletzungen herbeizuführen, sorgfältig zu prüfen, ob der Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer aufgrund seiner Handlung zu Tode kommt, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NStZ 1986, 549, 550; 1988, 175 m.w.N.). Das Landgericht hat festgestellt, daß die zunächst vom Angeklagten angewandten Würgegrif-
fe und die nachfolgenden Drosselattacken mit der
Paketschnur jeweils für sich unmittelbar lebensbedrohend waren. Es hat weiter festgestellt, daß die dabei gezielt auf den Kopf- und den Halsbereich angewandte Gewalt, die Nachhaltigkeit, Heftigkeit und Intensität seiner Angriffe so erheblich waren, daß die Geschädigte dem nur unter Aufbietung aller Körperkräfte in einem Kampf auf Leben und Tod begegnen konnte. Wenn der Angeklagte fortlaufend derartig massive Attacken auf einen Menschen ausübt und sein Opfer in so nachhaltiger und heftiger Weise immer wieder würgt und danach unter Einsatz eines zur Tötung geeigneten Werkzeugs massiv drosselt, kann er nicht darauf vertrauen, daß er das Opfer nur verletzt oder lediglich betäubt, sondern er nimmt hierbei zumindest billigend in Kauf, dieses auch zu
töten. Maul Granderath Brüning
Wahl Boetticher